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Rohrreinigung Mietwohnung: Rechte in Düsseldorf

Aktualisiert am 28.08.2026 · Rohrreinigung Düsseldorf

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Kurzantwort: Grundsätzlich ist der Vermieter für die Rohrleitungen im Haus zuständig. Verursacht der Mieter nachweislich die Verstopfung - zum Beispiel durch Feuchttücher oder Fett - kann der Vermieter die Kosten weiterreichen. Ohne Nachweis bleibt die Rechnung beim Vermieter.

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Grundregel: Vermieter trägt die Verantwortung

Rohrleitungen gelten als Teil der Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, das Leitungssystem in einem funktionsfähigen Zustand zu erhalten. Eine Verstopfung, die durch normale Nutzung oder durch Verschleiß und Alterung der Leitungen entsteht, ist Sache des Vermieters - unabhängig davon, ob das Rohr in der Wohnung oder im Gemeinschaftsbereich liegt.

Wann zahlt der Mieter?

Der Mieter kann zur Kasse gebeten werden, wenn er die Verstopfung nachweislich selbst verursacht hat. Das Verursacherprinzip gilt in diesen typischen Fällen:

  • Feuchttücher im WC: Ein Kameraprotokoll zeigt, dass Feuchttücher den Pfropf bilden.
  • Fett oder Speisereste: Massive Fettablagerungen im Küchensiphon, die auf falsches Entsorgungsverhalten zurückzuführen sind.
  • Fremdkörper: Spielzeug, Wattestäbchen oder ähnliche Gegenstände im Rohr.

Wichtig: Den Nachweis muss der Vermieter erbringen. Eine Vermutung reicht nicht aus. Viele Betriebe in Düsseldorf erstellen auf Wunsch ein Kamerabericht, der die Art und den Ort der Verstopfung dokumentiert.

Darf der Vermieter die Kosten auf die Nebenkosten umlegen?

Nein, Rohrreinigungskosten gehören nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten nach der Betriebskostenverordnung (BetrKV). Der Vermieter darf die Kosten für Rohrreinigung und Kanalreinigung grundsätzlich nicht auf die Nebenkostenabrechnung aufschlagen - es sei denn, eine entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag regelt das ausdrücklich. Solche Klauseln sind in Deutschland jedoch rechtlich umstritten und oft unwirksam.

Kleinreparaturklausel und Hausordnung

Manche Mietverträge enthalten eine Kleinreparaturklausel, die Mieter für kleinere Schäden bis zu einem bestimmten Betrag (meist 75 bis 120 Euro) selbst haften lässt. Die Rohrreinigung kann darunter fallen, wenn der Schaden eindeutig der Wohnung des Mieters zuzuordnen ist. Die Grenze gilt aber nur für tatsächlich kleine Reparaturen - ein Kanalschaden in der Grundleitung fällt nicht darunter.

Notfall: Darf ich selbst einen Rohrreiniger beauftragen?

In dringenden Fällen - zum Beispiel wenn Wasser rückstaut und der Vermieter nicht erreichbar ist - darf der Mieter einen Fachbetrieb beauftragen und die Kosten beim Vermieter in Rechnung stellen. Wichtig dabei:

  1. Vermieter oder Hausverwaltung zunächst versuchen zu erreichen (dokumentieren).
  2. Einen seriösen Betrieb in Düsseldorf beauftragen und Belege aufheben.
  3. Schriftlich Ersatz fordern.

Versicherung: Wann zahlt sie?

Eine Hausratversicherung deckt in der Regel keine Verstopfungsschäden. Eine Wohngebäudeversicherung kann bei Wasserschäden durch Rohrbruch greifen, nicht aber bei reinen Verstopfungen. Als Mieter sollten Sie prüfen, ob Ihr Vermieter eine entsprechende Absicherung hat.

Fazit

In Düsseldorf gilt: Ohne Nachweis der Verursachung trägt der Vermieter die Kosten der Rohrreinigung. Mieter sollten bei Beauftragung eines Notdienstes die Kommunikation mit dem Vermieter dokumentieren und sich im Zweifelsfall die Ursache per Kameraprotokoll bestätigen lassen.

Hartnaeckige Verstopfung in Düsseldorf?

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